Gegenstand und Voraussetzungen der Vereinbarung
(1) Vereinbarungen können nur über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag, nicht aber über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabepflicht oder über die Voraussetzungen zur Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe bzw des Mobilitätsbeitrags getroffen werden. Unter Beachtung der Bestimmungen des SNAG und der gegenständlichen Verordnung zulässig ist daher die Vereinbarung der Modalitäten der Abgabenerhebung, allenfalls zwecks Pauschalierung, wie etwa die Vereinbarung der Berechnung der Bemessungsgrundlage oder die Vereinbarung der Fälligkeit.
(2) Vereinbarungen können nur getroffen werden, soweit sie die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Vereinbarungen sind so zu gestalten, dass die Überprüfbarkeit dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist. Wird eine der beiden Voraussetzungen im Laufe der aufrechten Vereinbarung dauerhaft nicht mehr erreicht, ist die Vereinbarung in angemessener Frist anzupassen. Widrigenfalls endet die Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung; die geschuldeten vereinbarten Abgaben sind anteilsmäßig bis zu diesem Zeitpunkt zu erbringen.
(3) Soweit die Vereinbarung eine Pauschalierung des Abgabenbetrags vorsieht, hat sie auch folgende Angaben zu enthalten:
1. eine Aufschlüsselung, welcher Anteil am Gesamtabgabenbetrag der allgemeinen Nächtigungsabgabe und welcher Anteil dem Mobilitätsbeitrag zuzurechnen ist, entsprechend dem Verhältnis der jeweils geltenden Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe je Nächtigung zur geltenden Höhe des Mobilitätsbeitrags je Nächtigung;
2. die angenommene Nächtigungsanzahl pro Jahr;
3. eine prozentuelle Angabe dazu, welcher Anteil der Nächtigungen in der Wintersaison (November bis April) und welcher Anteil in der Sommersaison (Mai bis Oktober) erfolgt.