Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4.1 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine diskriminierenden Auflagen oder Bedingungen für Pipelinebesitzer oder Pipelinebetreiber zu schaffen, die ihre eigenen Erdgaspipelines an das Netz der Nabucco-Pipeline angeschlossen haben oder anschließen möchten. Entsprechendes gilt für Gastransporteure, die Transportdienste über das Nabucco-Pipelinesystem erbringen oder erbringen möchten.

4.2 Die Vertragsstaaten können den Geltungsbereich von .1 einschränken, wenn sie begründete nationale Sicherheitsbedenken haben, die dem Nabucco-Komitee vorzulegen sind.