Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die in des Abkommens gewährten Schutz- und Sicherheitsbestimmungen auf alle Pipelines und zugehörigen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erweitern, die von Gastransporteuren für den Erdgastransport auf ihrem Staatsgebiet in Verbindung mit dem Nabucco-Projekt genutzt werden. Das Nabucco-Komitee kann gegebenenfalls bestimmen, welche Pipelines in den Geltungsbereich von des Abkommens fallen.