Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung – Vollziehung

. Bis zum Inkrafttreten der und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen.