Übergangsbestimmung – Vollziehung
. Bis zum Inkrafttreten der und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen.
