Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

. Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der

1. musiktherapeutischen Ausbildung,

2. Formen der Berufsausübung,

3. Voraussetzungen der Berufsausübung,

4. Führung der Musiktherapeutenliste sowie

5. Berufspflichten.