Geltungsbereich
. (1) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.
(2) Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
. (1) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.
(2) Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.