Die amtlichen Stimmzettel müssen aus weichem, weißlichem (hellen) Papier hergestellt werden. Stimmzettel gem. § 76 Abs. 5 NÖ VVVG sind aus weichem, unterschiedlich hell gefärbtem Papier herzustellen.
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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die amtlichen Stimmzettel müssen aus weichem, weißlichem (hellen) Papier hergestellt werden. Stimmzettel gem. § 76 Abs. 5 NÖ VVVG sind aus weichem, unterschiedlich hell gefärbtem Papier herzustellen.