Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zentralmusikschulen

(1) Standorte der Zentralmusikschulen sind die Freistadt Eisenstadt sowie Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.

(2) Den Zentralmusikschulen kommen folgende Aufgaben zu:

1. Erteilung von Unterricht in möglichst allen Ausbildungsbereichen ( des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1993);

2. pädagogische Belange, die über den Aufgabenbereichen des örtlichen Musikschulleiters hinausgehen, im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat;

3. Besorgung der administrativen Belange des Musikschulwesens im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat.