Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 65/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 6 des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1993, wird verordnet:

Zentralmusikschulen

(1) Standorte der Zentralmusikschulen sind die Freistadt Eisenstadt sowie Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.

(2) Den Zentralmusikschulen kommen folgende Aufgaben zu:

1. Erteilung von Unterricht in möglichst allen Ausbildungsbereichen ( des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1993);

2. pädagogische Belange, die über den Aufgabenbereichen des örtlichen Musikschulleiters hinausgehen, im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat;

3. Besorgung der administrativen Belange des Musikschulwesens im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat.

Musikschulen

(1) Standorte für Musikschulen sind folgende Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die jeweilige Zentralmusikschule ihren Sitz hat:

a) Bezirk Eisenstadt-Umgebung: Hornstein;

b) Bezirk Güssing: Stegersbach;

c) Bezirk Neusiedl am See: Frauenkirchen, Kittsee;

d) Bezirk Oberpullendorf: Deutschkreutz;

e) Bezirk Oberwart: Großpetersdorf, Oberschützen, Pinkafeld,Rechnitz

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.