Strafbestimmungen
. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(3) Wer auf einer Liegenschaft, für die ein Verbot im Sinne des im Gutsbestandsblatt des Grundbuches ersichtlich gemacht ist (), eine Mühle betreibt, ohne daß eine Ausnahme gemäß zugelassen worden ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen; gleichzeitig ist die Einstellung des Betriebes zu verfügen. Wird der Betrieb nicht eingestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu sperren; auf das Vollstreckungsverfahren ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 anzuwenden. (BGBl. Nr. 283/1980, Art. I Z 24)
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(5) Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung der im bestimmten Geheimhaltungspflicht. (BGBl. Nr. 495/1974, Art. I Z 2)
