Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr

Werksverkehr und beschränkt öffentlicher Verkehr

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

(2) Die Behörde kann die unentgeltliche Beförderung von Personen gemäß § 3 Abs 5 GSG im Rahmen des Werksverkehrs oder des beschränkt öffentlichen Verkehrs zulassen, wenn die technische Ausstattung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hinreichende Sicherheit bietet.