Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 11

Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

(2) Bescheide gemäß und sind zu befristen. Bescheide gemäß und sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß , Abs. 4 und 5, und kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Zeugnisse gemäß , Bestätigungen gemäß den , 15f Abs. 3, 15j Abs. 8 sowie Amtshandlungen gemäß und letzter Satz sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.