Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 8

Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes

. Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

1. zum Bund,

2. zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,

stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen sinngemäß anzuwenden ist. (Anm. 1)

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Anm. 1: Art. 20 Z 1 der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, lautet: „In wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)