Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienst(Werks)wohnung

. Vereinbarungen, durch die der Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft berührt wird, müssen während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß , 12, 15 Abs. 4, 15a Abs. 4 und 5, 15c Abs. 4, 15d Abs. 5, 15n Abs. 1, um rechtswirksam zu sein, vor Gericht () nach Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.