Verordnungsermächtigung
. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. die Art und Durchführung der Prüfung gemäß ,
2. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß und
3. die Aufschulung gemäß ,
4. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß und 84
festzulegen.
