3. Abschnitt
Nostrifikation
Allgemeines
. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der bis 22 anderes ergibt.
