Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:

1. Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2. Ausbildung zum Heilmasseur,

3. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,

4. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,

4a. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,

5. Ausbildung für Lehraufgaben.

(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.