Fachsenat
. (1) Der Fachsenat hat folgende Aufgaben:
1. Abgabe einer Empfehlung im Falle einer anlassbezogenen Überprüfung nach letzter Satz, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Gültigkeit der in Betracht kommenden Befähigung
a) weiter besteht oder
b) zu erneuern ist;
2. Festlegung von Ausbildungsprogrammen zur Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung;
3. in Zweifelsfällen Abgabe von Empfehlungen bei der Überschreibung von Befähigungen und Ausbildungen, Prüfungen, Flugstunden oder Praxiszeiten nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), BGBl. Nr. 395.
(2) Der Fachsenat hat zu bestehen aus
1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, die Inhaberin oder der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises aus dem in Betracht kommenden Befähigungsspektrum nach ist oder war und einer Prüfungskommission nach angehört,
2. einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die Inhaberin oder Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises mit zumindest gleicher Befähigung wie die oder der zu Beurteilende beziehungsweise einer Befähigung, die der zu beurteilenden Fachfrage entspricht, ist und einer Prüfungskommission nach angehört,
3. einer oder einem rechtskundigen Bediensteten,
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachausschusses nach des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, und
5. allenfalls erforderlichen Militärärztinnen oder Militärärzten beziehungsweise Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen.
Über die Fälle der Z 1 bis 5 hinaus können beratende Expertinnen oder Experten vom Fachsenat zugezogen werden.
(3) Die Willensbildung zur Empfehlung des Fachsenates hat durch die Personen des Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Anhörung der oder des Betroffenen mehrheitlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Empfehlungen über körperliche oder geistige Eignungen nach bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Senatsmitgliedes nach Abs. 2 Z 5.
