Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuweisung zur Dienstprüfung und Sonderurlaub

. (1) Die Bediensteten sind von der jeweiligen (nachgeordneten) Dienstbehörde von Amts wegen zur jeweiligen Dienstprüfung (Teilprüfung) sowie zu einer allfälligen schriftlichen oder praktischen Teilprüfung zuzuweisen.

(2) Voraussetzungen für die Zuweisung sind:

1. die erfolgreiche Absolvierung der vor der Teilprüfung jeweils vorgesehenen Ausbildungsmodule bis längstens vor der Teilprüfung,

2. die Zurücklegung zumindest eines Teils der Praxisphase nach , bei der Zulassung zur dritten Teilprüfung die Zurücklegung der gesamten Praxisphase nach bis spätestens vor der dritten Teilprüfung,

3. das weitere Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach .

(3) Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können den Ausbildungsteilnehmern vor jeder Dienstprüfung (Teilprüfung) zur Unterstützung der Prüfungsvorbereitung bis zu drei Tage Sonderurlaub () gewährt werden.