Zuweisung zur Dienstprüfung und Sonderurlaub
. (1) Die Bediensteten sind von der jeweiligen (nachgeordneten) Dienstbehörde von Amts wegen zur jeweiligen Dienstprüfung (Teilprüfung) sowie zu einer allfälligen schriftlichen oder praktischen Teilprüfung zuzuweisen.
(2) Voraussetzungen für die Zuweisung sind:
1. die erfolgreiche Absolvierung der vor der Teilprüfung jeweils vorgesehenen Ausbildungsmodule bis längstens vor der Teilprüfung,
2. die Zurücklegung zumindest eines Teils der Praxisphase nach , bei der Zulassung zur dritten Teilprüfung die Zurücklegung der gesamten Praxisphase nach bis spätestens vor der dritten Teilprüfung,
3. das weitere Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach .
(3) Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können den Ausbildungsteilnehmern vor jeder Dienstprüfung (Teilprüfung) zur Unterstützung der Prüfungsvorbereitung bis zu drei Tage Sonderurlaub (§ 74 BDG 1979) gewährt werden.
