Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe

. Die bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe.