Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe
. Die bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe
. Die bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe.