Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlußbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

. Die Gemeinden haben die ihnen in den , 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.