Schlußbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
. Die Gemeinden haben die ihnen in den , 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlußbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
. Die Gemeinden haben die ihnen in den , 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.