II. Abschnitt
Bergwerksberechtigungen
. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Abschnitt
Bergwerksberechtigungen
. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.