Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

. Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.