Erlöschen von Schurfberechtigungen
. Die Schurfberechtigung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
2. mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
3. durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
4. im Fall des ,
5. wenn die Behörde sie nach oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach entzieht.
