Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung von Schurfberechtigungen

. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.