Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des und des dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des , der bis 5, 8, 9, 12 bis 17 und des dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.