8. Abschnitt
Schlußbestimmungen
. (1) des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937, tritt – soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist – mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.
(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 Bestimmungen der äußeren Schulorganisation enthält, ist er außer Kraft zu setzen.
