Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

. (1) des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937, tritt – soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist – mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.

(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 Bestimmungen der äußeren Schulorganisation enthält, ist er außer Kraft zu setzen.