Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

III. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

. (1) und 2, , , , , , und bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der und Abs. 5 (Anm.: gemeint ist ), 6 Abs. 1, und 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.