Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Desertion

. (1) Wer sich auf die im angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach das erste Mal desertiert ist, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen, ist nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter Abwesenheit nach zu bestrafen.