Übergangsbestimmung
. (1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meister-(Befähigungs-)Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 53/1994 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß dieser Verordnung.
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß .
