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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 70/2003

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Zugangsvoraussetzungen

. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Milchtechnologie (§ 94 Z 50 GewO 1994) ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit, oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder die vorher erfolgreich absolvierte Lehre für Molker und Käser oder die Lehre Molkereifachmann oder eine andere staatlich oder durch eine Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachweist, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder die vorher erfolgreich absolvierte Lehre für Molker und Käser oder die Lehre Molkereifachmann oder eine andere staatlich oder durch eine Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist.

Übergangsbestimmung

. (1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meister-(Befähigungs-)Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 53/1994 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß dieser Verordnung.

(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß .

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 399/2008kundgemacht am 21.11.2008

Fassungen ab: 22.11.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 399/2008

Änderung diverser Verordnungen über die Zugangsvoraussetzungen zu reglementierten Gewerben

BGBl. II Nr. 399/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 70/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 70/2003

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