Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im genannten Personen zu übermitteln:

1. die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,

2. die Versicherungsnummer gemäß , sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist,

3. die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

4. die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers jeweils zuständigen Militärbehörde.