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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 247/1998

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im genannten Personen zu übermitteln:

1. die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,

2. die Versicherungsnummer gemäß , sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist,

3. die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

4. die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers jeweils zuständigen Militärbehörde.

. Die Übermittlung der im genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.

. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 228/2020kundgemacht am 26.05.2020

Fassungen ab: 27.05.2020, 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 228/2020

Änderung der Verordnung über die Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

BGBl. II Nr. 228/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 247/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.07.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 247/1998

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