Belehrungspflicht
. Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZMR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
