Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Abfrageberechtigte: unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;

2. abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

3. sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

4. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.