Zeugnis
Der Lehrperson ist auf ihr Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Verwendung auszustellen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Zeugnis
Der Lehrperson ist auf ihr Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Verwendung auszustellen.