Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung, Reisezulage

(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit dieser Mehraufwand nicht bereits durch eine Mobilitätspauschale nach abgegolten wird.

(2) Die Lehrperson hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes (Reisekostenvergütung, Reisezulage), der ihr durch eine Dienstreise erwächst. Auf den Ersatz des Mehraufwandes finden folgende Bestimmungen der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, sinngemäß Anwendung:

a) und 3,

b) mit Ausnahme der lit. a und c,

c) ,

d) mit der Maßgabe, dass jene Dienststelle, von der aus die Reise tatsächlich angetreten wurde, als Ausgangspunkt und umgekehrt jene Dienststelle, zu der die Lehrperson nach Erfüllung ihres Dienstauftrages tatsächlich zurückgekehrt ist, als Endpunkt der Reisebewegung anzusehen ist; ist der tatsächliche Ausgangs- bzw. Endpunkt nicht die Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium, so ist als Ausgangs- bzw. Endpunkt der Reisebewegung die zum Ort der Dienstverrichtung nächstgelegene Dienststelle anzusehen,

e) die bis 9,

f) , 3 und 4.

(3) Die Höhe des Kilometergeldes, der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.