Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mobilitätspauschale

(1) Der Lehrperson, die während eines Unterrichtsjahres aufgrund eines Stundenplanes nach außerhalb des Standortes einer Landesmusikschule regelmäßig Unterricht erteilt, gebührt in den Monaten September bis Juni für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine monatliche Mobilitätspauschale. Wurde der Lehrperson die Erstattung der Kosten eines Jahrestickets nach gewährt, so besteht für dessen Gültigkeitsdauer kein Anspruch auf eine Mobilitätspauschale.

(2) Die Mobilitätspauschale beträgt bei einer nach dem Stundenplan wöchentlich regelmäßig zurückzulegenden Wegstrecke zwischen dem Standort der Landesmusikschule(n), der bzw. denen die Lehrperson zugewiesen ist, und den Standorten sonstiger Unterrichtsräume von

a) mehr als 2 km bis 30 km 0,5 v.H.,

b) mehr als 30 km bis 70 km 1,3 v.H. und

c) mehr als 70 km 3 v.H.

des Betrages nach . Maßgeblich ist die zweckmäßigste zumutbare Wegstrecke. Ergibt die Berechnung unter Berücksichtigung des Wohnortes der Lehrperson eine kürzere Wegstrecke, so ist diese maßgeblich. Wegstrecken, für die ein Fahrtkostenzuschuss gewährt wird, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

(3) gilt sinngemäß.

(4) Mit der Gewährung einer Mobilitätspauschale sind sämtliche Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes, der aus Anlass des Dienstes an Unterrichtsorten erwächst, abgegolten.