Suppliervergütung
Der Lehrperson gebührt für jede Unterrichtsstunde, die sie über ihre Supplierverpflichtung nach bzw. hinaus vertretungsweise hält, eine Suppliervergütung im Ausmaß von 1,33 v. H. ihres bei Vollbeschäftigung gebührenden Monatsentgeltes. Mit der Suppliervergütung gelten auch die mit der vertretungsweisen Unterrichtserteilung verbundenen Vor- bzw. Nachbereitungstätigkeiten als abgegolten.
