Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entlohnung während eines Karenzurlaubes, eines Pflegekarenzurlaubes, eines Bildungskarenzurlaubes oder einer Familienhospizfreistellung

(1) Der Lehrperson, die sich nach in einem Karenzurlaub, nach in einem Pflegekarenzurlaub oder nach in einem Bildungskarenzurlaub befindet, oder der nach eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des jeweiligen Urlaubes oder der gänzlichen Dienstfreistellung weder das Monatsentgelt noch allfällige Dienstzulagen, Sonderzahlungen oder eine allfällige Kinderzulage.

(2) Der Lehrperson, die Anspruch auf eine Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes hat, gebührt im Fall einer Kürzung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes eine Aufzahlung auf die Weiterbildungsbeihilfe im Ausmaß jenes Teiles der Weiterbildungsbeihilfe, um den der Anspruch reduziert wird.