Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bildungskarenzurlaub

(1) Zwischen der Lehrperson und dem Dienstgeber kann für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr ein Bildungskarenzurlaub vereinbart werden, wenn

a) das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat,

b) die Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem von der Lehrperson beim Land Tirol wahrgenommenen Tätigkeitsbereich steht oder für eine andersartige als die bisherige Verwendung beim Land Tirol, für die ein besonderer Bedarf besteht, notwendige Qualifikation darstellt und

c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab der Beendigung des letzten Bildungskarenzurlaubes vereinbart werden.

(2) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubes ist für Rechte der Lehrperson, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit ein Bildungsnachweis im Sinn des § 37e Abs. 3 und 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes erbracht wird.

(3) Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.

(4) Wurde die höchstzulässige Dauer des Bildungskarenzurlaubes von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann mit der Lehrperson für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 dritter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungskarenzurlaub zu Bildungsteilzeit vereinbart werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils des Bildungskarenzurlaubes nicht übersteigen.