Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmung

(1) Wer entgegen dem eine der dort genannten Anlagen betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.