Strafbestimmung
(1) Wer entgegen dem eine der dort genannten Anlagen betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafbestimmung
(1) Wer entgegen dem eine der dort genannten Anlagen betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.