Begriffsbestimmungen
(1) Geflügel ist Geflügel im Sinn des Art. 4 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), ABl. 2016 Nr. L 84, S. 1.
(2) Schweine sind Schweine im Sinn von Art. 2 der Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. 2009, Nr. L 47, S. 5).
(3) Großvieheinheit (GVE) ist eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt und auf der Grundlage der Koeffizienten der einzelnen Viehbestandskategorien, die in aufgeführt sind, berechnet wird.
