Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks

Rückwärtserfassung

. (1) Bei untertägigen Bergbauen, Sondenbergbauen auf Salz, Schaubergwerken, Heilstollen und Versuchsstollen (Versuchsgruben) müssen die in den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4 und 45 Abs. 2 angeführten Risse und Karten für das gesamte Grubengebäude einschließlich bekannter bereits stillgelegter Grubenbaue in automationsunterstützter Form vorliegen, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten.

(2) Bei Tagbauen, Kohlenwasserstoffbergbauen und Geothermalvorhaben müssen die in den §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung in automationsunterstützter Form vorliegen.

Beachte: Abs. 2 gilt mit der Maßgabe weiter, dass die angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung vor dem 1. März 2001 in automationsunterstützter Form vorliegen müssen (vgl. § 48 Abs. 2, BGBl. II Nr. 437/2012).