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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 69/2001

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 110 Abs. 5 und des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Anschluss der markscheiderischen Vermessungen

§ 4. Bezugssysteme

§ 5. Einheit des Winkelmaßes

§ 6. Sicherung der markscheiderischen Arbeiten

§ 7. Niederschriften

§ 8. Bergbaueigene Festpunkte

§ 9. Zeitpunkt der Messungen

§ 10. Wichtige Eintragungen

§ 11. Benachbarte Grubenbaue

§ 12. Einstellung der Tätigkeiten

§ 13. Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders

§ 14. Stabilisierung von Vermessungspunkten

§ 15. Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte

2. Abschnitt: Vermessungen über Tage

§ 16. Allgemeines

§ 17. Verwendung von Festpunkten

§ 18. Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen

§ 19. Tagbauvermessungen

§ 20. Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen

§ 21. Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen

3. Abschnitt: Vermessungen unter Tage

§ 22. Allgemeines

§ 23. Orientierungsvermessungen

§ 24. Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge

§ 25. Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge

§ 26. Untertägiges Höhennetz

§ 27. Geologische Aufnahmen

§ 28. Genauigkeit – Orientierungsvermessungen

§ 29. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge

§ 30. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge

§ 31. Genauigkeit – Untertägiges Höhennetz

§ 32. Durchschlagsangaben

§ 33. Grubengebäude geringer Ausdehnung

4. Abschnitt: Bergbaukartenwerk

§ 34. Bestandteile

§ 35. Allgemeines

§ 36. Zeichenträger – Angabe des Maßstabes

§ 37. Flächeninhalte – Rundungen

§ 38. Sicherung des Bergbaukartenwerkes

§ 39. Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerks

§ 40. Übernahme fremder Unterlagen

§ 41. Risse und Karten untertägiger Bergbaue

§ 42. Risse und Karten bei Tagbauen

§ 43. Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz

§ 44. Risse und Karten für Geothermalvorhaben

§ 45. Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen

§ 46. Nachtragsfristen

5. Abschnitt: Erfassung von Bodenbewegungen

§ 47. Lage- und Höhenmessungen

§ 48. Beurteilung der Messergebnisse

§ 49. Kontrolle

6. Abschnitt: Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

§ 50. Risse und Karten

7. Abschnitt: Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks

. Rückwärtserfassung

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 52. Ausnahmebewilligungen

§ 53. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

7. Abschnitt

Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks

Rückwärtserfassung

. (1) Bei untertägigen Bergbauen, Sondenbergbauen auf Salz, Schaubergwerken, Heilstollen und Versuchsstollen (Versuchsgruben) müssen die in den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4 und 45 Abs. 2 angeführten Risse und Karten für das gesamte Grubengebäude einschließlich bekannter bereits stillgelegter Grubenbaue in automationsunterstützter Form vorliegen, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten.

(2) Bei Tagbauen, Kohlenwasserstoffbergbauen und Geothermalvorhaben müssen die in den §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung in automationsunterstützter Form vorliegen.

Beachte: Abs. 2 gilt mit der Maßgabe weiter, dass die angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung vor dem 1. März 2001 in automationsunterstützter Form vorliegen müssen (vgl. § 48 Abs. 2, BGBl. II Nr. 437/2012).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 437/2012kundgemacht am 13.12.2012

Fassungen ab: 01.02.2013, 01.03.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 437/2012

Markscheideverordnung 2013 sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung

BGBl. II Nr. 437/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 69/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.03.2001

Erfasste Bestimmungen: § 51

BGBl. II Nr. 69/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.