6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
Risse und Karten
. (1) In den gemäß und anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des § 159 des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
(2) Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend die Ersichtlichmachungen in den im Abs. 1 genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.
