Nachtragsfristen
. Es sind nachzutragen
1. die in genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;
2. die in genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;
3. die in und 5 genannten Karten zumindest zweijährig und die in und 6 genannten Risse zumindest jährlich;
4. die in genannten Risse zumindest zweijährig.
