Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nachtragsfristen

. Es sind nachzutragen

1. die in genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;

2. die in genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;

3. die in und 5 genannten Karten zumindest zweijährig und die in und 6 genannten Risse zumindest jährlich;

4. die in genannten Risse zumindest zweijährig.