Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den in , und , 3 und 4 geregelten Aufgaben,

1. die Bestellung eines Abschlußprüfers;

2. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Geschäftsführers, nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die Aufsichtsbehörde;

3. der Abschluß des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer;

4. die Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die ihm der Geschäftsführer im Einzelfall vorlegt;

5. die Vertretung der Betriebsgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;

6. die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten bei Auflösung;

7. die Beschlußfassung über die Beiziehung von Auskunftspersonen zu den Sitzungen des Kuratoriums.

(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden:

1. die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß ;

2. Voranschläge sowie wesentliche Änderungen derselben;

3. Bauprogramme und mehrjährige Planungs- und Ausbaustufen;

4. die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen;

5. wesentliche organisatorische und strukturelle Veränderungen im Unternehmensbereich;

6. Rechtsgeschäfte und die Genehmigung zur Durchführung von Leistungen für Dritte gemäß und 3 deren Wert die Höhe eines vom Kuratorium festzusetzenden Betrages übersteigt;

7. die Vergabe von Leistungen, soweit sich das Kuratorium dies vorbehalten hat;

8. die Vorlage des jährlichen Jahresabschlusses samt Geschäftsbericht an die Landesregierung ();

9. die Gründung von Unternehmen, die Aufgaben besorgen, deren Erfüllung der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal gemäß und Abs. 3 obliegen oder die Beteiligung an solchen Unternehmen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben