Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gewässer

Ziele

. (1) Für die künstlich entstandenen Teiche, wie den Hohenauer Teich oder den Grünauer Teich, gelten folgende Ziele:

1. Erhaltung oder Förderung der naturnahen Ausprägung der Teiche,

2. Erhaltung naturnaher, strukturreicher Uferzonen.

(2) Für die natürlichen Bachläufe und Tümpel gelten folgende Ziele:

1. Erhaltung oder Förderung der natürlichen Ausprägung der Tümpel,

2. Erhaltung oder Förderung einer natürlichen Dynamik der Bachläufe.