Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Monitoring

. (1) Ziel des Monitorings im Lainzer Tiergarten ist es, die Erreichung der in diesem Managementplan definierten Ziele und den Erfolg der Maßnahmen zu überprüfen. Das Monitoring ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer durchzuführen und hat insbesondere zu umfassen:

a) Waldbestände:

1. Erfassung und Analyse der Entwicklung der Waldbestände,

2. Überwachung des Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wald-Lebensraumtypen gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,

3. Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in den Waldbeständen,

4. Erfassung des Altholz- und Totholzanteils.

b) Wiesenbestände:

1. Überwachung des Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wiesen-Lebensräume gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,

2. Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in standortgerechten Wiesenbeständen,

3. Flächenkartierung der Wiesen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung,

c) Gewässer:

1. Beobachtung und Bewertung der natürlichen Ausprägung und Dynamik der Tümpel und Bachläufe,

2. jährliche Erfassung der aus den beiden Teichen entnommenen Fische.

d) Jagdbare Wildtiere:

1. jährliche Erstellung eines Abschussplanes für alle Schalenwildarten; ab Erreichen eines tragfähigen Wildbestandes für die Wildarten Reh- und Schwarzwild,

2. jährliche Erstellung systematischer Abgangslisten aller vorkommenden Schalenwildarten nach Wildart, Sozialklasse, Abschussdatum und Abschussort bzw. Fundort des Fallwildes,

3. jährliche Erfassung der Anzahl der Ansitz-Drückjagden und der dabei erlegten Tiere pro Wildart sowie Anzahl der Ansitz-Drückjagden ohne Abschuss,

4. Erfassung und Bewertung des Schalenwildeinflusses (Schälung, Fege, Verbiss, Wühlen) auf die Vegetation in den Wäldern,

5. jährliche Erfassung der für Notzeitfütterungen ausgelegten Futtermittel und -mengen, wobei Menge und Art der Futtermittel an den Kirrstellen gesondert auszuweisen sind,

6. jährliche Erfassung der Wildtierkrankheiten im Rahmen stichprobenartiger pathologischer Untersuchungen.

(2) Die gemäß Abs. 1 jährlich zu erstellenden Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Alle anderen in Abs. 1 genannten Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde spätestens bis zum 31. Dezember 2033 vorzulegen.